Normfall Examenstrainer, 31.05.1996

Strafrecht

Spenden-Fall


Normalfallösung Ebene 5


A. Erschwindeln des Mantels

A

263 I z.N.B.z.V.A. (Dreiecksbetrug)

a) Tb

aa) obj

- Täuschung über Bosnienhilfe (+)

- P : Bewußte Selbstschädigung?

Nach h.M. gehört zum Wesen des Betruges die unbewußte Selbstschädigung. Der Irrtum des G müsse sich also außer auf die vorgetäuschte Tatsache (Bosnienhilfe e.V.) auch auf den Eintritt eines Schadens erstrecken. Bei einer bewußten Selbstschädigung liegt danach kein Betrug vor. - Diese Meinung kann man ablehnen. Dann ist der Betrug problemlos. - Richtig dürfte es jedoch sein, die Lehre von der unbewußten Selbstschädigung mit der Lehre von der Zweckverfehlung beim Vermögensschaden zu kombinieren (siehe unten beim Vermögensschaden). Den in der Zweckverfehlung liegenden Schaden erkennt G nicht, so daß der Irrtum zu bejahen ist.

- Irrtum des G (+)

- Vermögensverfügung durch die Spende - G kann rechtlich über das Vermögen des B verfügen (+)

- Vermögensschaden?

- P : Bewußte Selbstschädigung durch die Spende?

Zunächst ist festzuhalten, daß B sein Eigentum nicht verlor, da die dahingehende Übereignungsofferte an die Bosnien-Hilfe e.V. gerichtet war. Da diese nicht existiert, konnte die Offerte des B nicht angenommen werden. B hat aber den Besitz verloren, worin ein Schaden liegen kann. Doch hat sich B insoweit selbst geschädigt, so daß es bereits am Irrtum fehlt (siehe dort).

Nach h.M. liegt jedoch in der Zweckverfehlung ein Schaden. G wollte die vermeintlich existierende Bosnienhilfe e.V. unterstützen, nicht dem A etwas zuwenden. Er. also (+)

bb) subj

- Vorsatz (+)

- Absicht - zwar kam es G letztlich auf das Geld an, doch mußte er hierzu notwendig als Zwischenziel den Mantel erstreben, also (+)

b) Rw und

c) Schu glatt (+) - wird künftig nicht mehr eigens festgestellt, soweit das dort ebenso ist.

Erg (+)

B. Herstellung des Kassenbons

A

267 I Var. 1

a) Tb

aa) obj

- Urkunde - trotz verkürzten Textes Perpetuierungsfunktion (+)

- unecht - stammt nicht von B (+)

- hergestellt (+)

bb) subj

- Vorsatz (+)

- Absicht - auch wenn Dritter die Urkunde gebrauchen soll (+)

Erg (+)

Realkonkurrenz, 53; 54 -> A

C. Umtausch

I. F

1. 263 I z.N.B. z.V.A (Dreiecksbetrug)

a) Tb

aa) obj

- Täuschung - Kauf (+)

- Irrtum des Angestellten

- P : Bewußte Selbstschädigung - der Angestellte wußte, daß er den Mantel zum alten Preis zurücknimmt, obwohl der Wert des Mantels im Winterschlußverkauf herabgesetzt war?

Sofern darin der Schaden liegen sollte, ist hierauf beim Mermkam Vermögensschaden einzugehen (siehe unten).

- Vermögensverfügung- dieser kann rechtlich über das Vermögen des B verfügen - Aufhebungsvertrag (Eingehungsbetrug) (+)

- Vermögensschaden

- P: B war Eigentümer des Mantels geblieben?

Beim Eingehungsbetrug werden die einander gegenüberstehenden Forderungen verglichen.

1. Nach e.M. hat B ohnehin einen Anspruch aus 985 BGB auf Herausgabe des Mantels, so daß er durch die Verpflichtung zur Zahlung der 420.- geschädigt wird. Dagegen ist aber nach dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff einzuwenden, daß der Anspruch wertlos war. B wußte nicht, daß seine vermeintliche Spende ihren Empfänger nicht erreichen konnte; selbst wenn er es wüßte, wäre der Anspruch gegen den unbekannten A wertlos. Es war also wirtschaftlich sinnvoll, den Mantel zurückzuerwerben.

2. Sodann entsteht die Frage nach der angemessenen Gegenleistung. Infolge des Winterschlußverkaufes war der Mantel nur noch DM 299,- wert. Insoweit liegt freilich eine bewußte Selbstschädigung vor (siehe oben). Anders als bei einseitigen Spenden (siehe oben) kann man bei Austauschverträgen auch nicht mit der Lehre von der Zweckverfehlung helfen. Somit entfällt ein Betrug. - Anders, wenn man die Lehre von der unbewußten Selbstschädigung verneint, was gut vertretbar ist.

- Erg (-)

2. 267 I Var. 3

glatt (+)

3. 246 I Var. 1

a) Tb

aa) obj

- Sache (+)

- fremd (+)

- beweglich (+)

- Gewahrsam (+)

- Zueignung

- P: Maßt F sich die Stellung eines Eigentümers an?

F tritt als Käufer auf, der die gekaufte und übereignete Sache rückübereignen will. Darin liegt die Anmaßung der Stellung eines Eigentümers, nicht etwa nur die eines Boten.

- P: Kann in der Rückübertragung an den Berechtigten eine Zueignung liegen?

Die Frage ist zu bejahen. B soll sich seine Stellung als Eigentümer neu erwerben. Dies setzt notwendig die Zueignung durch den F voraus. Erg also (+)

subj)

- Vorsatz (+)

- Erg (+)

Konkurrenz: IK, 52 -> 2

4. 259 I Var. 1

a) Tb

aa) obj

- Sache, durch rechtswidrige Vermögenstat eines anderen erlangt, noch bemakelt (+)

- P: Sich verschaffen oder Absetzen?

Sich verschaffen ist die Begründung tatsächlicher Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken (Normalfall: Kaufen). Absetzen ist dagegen die rechtsgeschäftliche Weitergabe an einen Dritten im Interesse des Vortäters (Normalfall: Verkaufskommissionär). Richtig dürfte hier das letztere sein.

- P: Rückführung an den Berechtigten?

Das Wesen der Hehlerei besteht in der Perpetuierung der rechtswidrigen Vermögenslage. Hieran fehlt es bei der Rückführung an den Berechtigten (einschränkende Auslegung anhand des Rechtsgutes). - Erg also (-)

5. 257 I

a) Tb

aa) obj

- Rechtswidrige Vortat eines anderen - Betrug des A (+)

- Hilfe leisten - obwohl Besitz des A nicht gefährdet war, durch Versilberung des Mantels (+)

b) subj

- Vorsatz (+)

- Absicht - da Vorteil nicht gefährdet war (-)

II. A

25 II/ 26 -> F

1. 263; 267; 246

- P: Mittäter oder Anstifter?

Von A stammte zwar der Plan und die Vorbereitung, doch lag die Ausführung allein in den Händen des F. Beides ist gleich gut vertretbar.

Konk: Gesetzeskonkurrenz zu I (mitbestrafte Nachtat); nur bei 267 I Var. 3 tatbestandliche Handlungseinheit zu Var. 1.

3. 259 I Var. 1 (Entgegennahme des Erlöses)

a) Tb

aa) obj

- Sache (Geld) (+)

- durch rechtswidrige Vermögenstat eines anderen erlangt

- P: A ist Vortatbeteiligter?

Sofern A als Mittäter behandelt wurde, ist kein anderer vorhanden. Dies folgt aus dem Wesen der Mittäterschaft (gegenseitige Zurechnung der Beiträge). Sofern A Anstifter ist, ist nach der Rechtsprechung ein anderer vorhanden. Die Literatur nimmt hier Einschränkungen vor. Falls ja

- bemakelt (+)

- Sich verschafft (+)

b) subj

- Vorsatz (+)

- Erg (+)

- Konk: RK - > I.